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Teure Diagnose beim Pferd: Warum ein Halter trotz Zweifel 1.740 Euro zahlen muss

Pferde lahmen, Diagnose zweifelhaft, Rechnung saftig – und doch muss der Halter zahlen. Ein Urteil sorgt für Zündstoff unter Pferdefreunden.

Richterin in einer Verhandlung
(Quelle: Wix.com)

Als Herr F. bemerkte, dass seine beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ lahmten, handelte er schnell: Er kontaktierte eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis. Die Tierärztin vor Ort stellte nach ihrer Untersuchung eine gravierende Diagnose: strukturelle Schäden an den Fesselträgern. Sie begann sofort mit einer entsprechenden Behandlung – doch genau hier beginnt der Streit.


Die Behandlung kostete Herrn F. rund 1.740 Euro. Doch statt zu zahlen, verweigerte der Pferdehalter die Rechnung. Sein Argument: Die Diagnose sei schlicht falsch gewesen, somit sei auch die Behandlung nicht gerechtfertigt.


Falsch diagnostiziert – muss man trotzdem zahlen?


Laut Herrn F. litten Monty und Striezi nicht an strukturellen Schäden, sondern lediglich an einem harmlosen Überlastungsschaden mit Flüssigkeitsansammlung an der Sehne. Die Behandlung sei damit völlig überzogen und unnötig gewesen – daher sah er keine Veranlassung, das Honorar zu begleichen.


Die Tierarztpraxis sah das völlig anders. Die Tierärztin habe, so die Klagebegründung, nach bestem medizinischem Wissen und Gewissen gehandelt, die Behandlung sei fachlich korrekt gewesen. Es kam zum Prozess vor dem Amtsgericht München.


Gericht: Nicht der Erfolg zählt, sondern die Sorgfalt


Das Gericht stellte klar: In der Tiermedizin – wie auch in der Humanmedizin – wird nicht der Erfolg geschuldet, sondern die fachgerechte Leistung. Laut Tierarztvertrag sei allein entscheidend, ob die Behandlung „lege artis“, also nach den anerkannten Regeln der tiermedizinischen Kunst, erfolgt sei. Und das sei im vorliegenden Fall gegeben.


Ein Sachverständigengutachten sowie Zeugenaussagen bestätigten die Diagnose der Tierärztin. Die bei der Untersuchung gefertigten Ultraschallbilder zeigten in beiden Fällen behandlungsbedürftige Schäden an den Fesselträgern. Damit war die Behandlung medizinisch gerechtfertigt – und Herr F. zur Zahlung verpflichtet.


Muss man jede Diagnose akzeptieren?


Das Urteil sorgt für Gesprächsstoff in Reiterkreisen: Muss ein Halter jede tierärztliche Einschätzung hinnehmen – selbst wenn später Zweifel bestehen? Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Solange eine Diagnose fachlich korrekt gestellt wurde, besteht Anspruch auf Bezahlung – auch wenn sich der Tierhalter irrt.


Für Herrn F. bedeutet das: Trotz seiner Zweifel muss er zahlen. Für andere Pferdehalter ist das Urteil eine Warnung – und vielleicht ein Anstoß, sich künftig vorab über Diagnosen und Behandlungsoptionen genau aufklären zu lassen.


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