Rangordnungskampf auf der Weide: Wer zahlt, wenn ein Pferd das andere verletzt?
Eine Vergesellschaftung auf der Weide kann leicht mal mit einer schweren Verletzung enden - wie in diesem Fall. Die Entscheidung des LG Köln überrascht viele Pferdehalter.

Eine neue Stute sollte auf der Weide an zwei andere Pferde gewöhnt werden. Zunächst kam sie mit einem der Tiere zusammen – ohne Probleme. Als anschließend das dritte Pferd hinzukam, änderte sich die Situation. Bei der Klärung der Rangordnung wurde die Stute der späteren Klägerin durch einen Tritt schwer verletzt.
Die Halterinnen sowie der Stallbesitzer beobachteten die Vergesellschaftung vom Zaun aus.
Für das verletzte Pferd folgten mehrere Wochen tierärztlicher Behandlung. Die Kosten summierten sich auf knapp 8.000 Euro.
Gericht: Treten gehört zur typischen Tiergefahr
Das Landgericht Köln beschäftigte sich anschließend mit der Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss. Nach Auffassung des Gerichts habe sich mit dem Ausschlagen die sogenannte Tiergefahr verwirklicht.
Treten und Ausschlagen gehörten zu den typischen Verhaltensweisen eines Pferdes. Deshalb müsse die Halterin des Pferdes, von dem der Tritt ausging, grundsätzlich für den entstandenen Schaden einstehen.
Allerdings berücksichtigte das Gericht auch die Tiergefahr, die vom verletzten Pferd selbst ausging.
Warum die Offenstall-Rechtsprechung hier nicht griff
Die Halterin des tretenden Pferdes berief sich auf die sogenannte Offenstall-Rechtsprechung. Dieser Argumentation folgte das LG Köln jedoch nicht.
Nach den Feststellungen des Gerichts ging es nicht um eine dauerhafte gemeinsame Haltung der Pferde. Vielmehr sollten die Tiere zunächst vorübergehend miteinander vergesellschaftet werden. Zudem wurde das Zusammenführen von den Beteiligten beobachtet.
Knapp 4.000 Euro für die Halterin des tretenden Pferdes
Das Gericht verteilte die Haftung schließlich je zur Hälfte. Damit muss die Halterin des Pferdes, das den verletzenden Tritt ausgeführt hatte, 50 Prozent der Behandlungskosten übernehmen – bei insgesamt knapp 8.000 Euro also rund 4.000 Euro.
Die andere Hälfte entfällt auf die Tiergefahr des verletzten Pferdes selbst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Köln, Urteil vom 25. März 2026, Az. 15 O 123/23.




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