Pferd plötzlich kaum noch reitbar: Ein Detail der Ankaufsuntersuchung wird für Tierarzt teuer
- pferdewelten
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Ein Pferdekauf für 25.000 Euro endet vor Gericht: Weil ein Tierarzt angefertigte Röntgenbilder nicht auswertete, erlebte die Käuferin eine böse Überraschung.

Für eine Pferdekäuferin wurde aus dem Traum vom neuen Reitpferd ein teures Desaster. Rund 25.000 Euro hatte sie für das Tier bezahlt. Vor dem Kauf war das Pferd tierärztlich untersucht worden, inklusive Röntgenaufnahmen des Rückens. Doch genau hier lag das Problem: Der Tierarzt fertigte die Bilder zwar an, wertete sie nach Angaben des Gerichts jedoch nicht aus.
Nur wenige Monate später begann das Pferd zu lahmen. Bei weiteren Untersuchungen wurden schmerzhafte Veränderungen an den Wirbelkörpern festgestellt. Das Tier war schließlich nur noch eingeschränkt beziehungsweise gar nicht mehr reitbar.
Gericht sieht Fehler bei der Ankaufsuntersuchung
Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Dresden. Mit Urteil vom 7. Juli 2026 stellte das Gericht fest, dass der Tierarzt für die unterlassene Befundung der Röntgenaufnahmen haftet.
Das OLG wertete die Ankaufsuntersuchung als Werkvertrag. Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Tierarzt einzelne Untersuchungsschritte ausführt. Er muss die vereinbarte Untersuchung auch vollständig und fachgerecht erbringen.
Nach Auffassung des Gerichts durfte die Käuferin davon ausgehen, dass Röntgenbilder, die im Rahmen der Untersuchung angefertigt werden, anschließend auch fachlich beurteilt werden. Der Tierarzt konnte nicht nachweisen, dass sein Auftrag ausdrücklich nur darin bestanden hatte, die Aufnahmen zu erstellen.
Auffälligkeiten wären schon erkennbar gewesen
Besonders brisant: Ein Sachverständiger kam zwar zu dem Ergebnis, dass die später festgestellten schweren Veränderungen auf den ursprünglichen Bildern noch nicht eindeutig diagnostizierbar waren. Dennoch waren an drei Dornfortsätzen bereits Auffälligkeiten sichtbar. Diese hätten auf ein gesundheitliches Risiko hinweisen können.
Das Gericht ging davon aus, dass eine entsprechende Information die Kaufentscheidung der Frau mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hätte. Hätte sie von den Auffälligkeiten gewusst, hätte sie das Pferd vermutlich nicht gekauft.
Tierarzt haftet, obwohl der Verkäufer ihn beauftragt hatte
Eine weitere Besonderheit des Falls: Nicht die Käuferin selbst hatte die Ankaufsuntersuchung in Auftrag gegeben, sondern der Verkäufer.
Trotzdem konnte die Käuferin Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen. Das Gericht sah sie als vom Schutzbereich des Vertrags erfasst an. Für den Tierarzt sei erkennbar gewesen, dass seine Untersuchung als Grundlage für die Kaufentscheidung dienen sollte.
Zuvor hatte sich die Käuferin bereits mit dem Verkäufer auf eine Zahlung von 6.000 Euro geeinigt. Damit waren mögliche Ansprüche gegen den Tierarzt jedoch nicht automatisch erledigt. Die bereits erhaltene Summe wird lediglich auf den Gesamtschaden angerechnet.
Was Pferdekäufer aus dem Urteil lernen können
Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig klare Absprachen bei einer Ankaufsuntersuchung sind. Käufer sollten möglichst genau dokumentieren lassen, welche Untersuchungen durchgeführt wurden, welche Röntgenaufnahmen angefertigt wurden und welche Befunde der Tierarzt daraus erhoben hat.
Auch die Frage, wer den Tierarzt beauftragt, schützt diesen nicht automatisch vor Ansprüchen des späteren Käufers. Entscheidend kann sein, ob er erkennen konnte, dass seine Untersuchung unmittelbar für die Kaufentscheidung genutzt wird.
Das OLG Dresden sprach der Käuferin letztlich einen Schadensersatz von knapp 25.000 Euro zu.




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